HAUSHALTSBESCHLUSS
der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf für das Haushaltsjahr 2022. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt beschlossen:
GESAMTGEBARUNG
Als Grundlage der Gesamtgebarung des Haushaltes der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf im Haushaltsjahr 2022 werden die im beigeschlossenen Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen und –verwendungen festgesetzt. Der Voranschlag 2022 ergibt folgende Schlusssummen:
Finanzierungsvoranschlag: Aufbringungen EURO 4 808 800,00
Verwendungen EURO 5 799 300,00
Ergebnisvoranschlag: Aufbringungen EURO 5 369 200,00
Verwendungen EURO 5 243 800,00
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Bürgermeister geschäftsführender Gemeinderat
…………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………… Gemeinderat Gemeinderat
VORBERICHT |
zum Voranschlag 2022 |
gemäß § 3 der NÖ Gemeindehaushaltsverordnung (NÖ GHVO) |
Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf |
Entwicklung des Haushaltspotenzials |
Erläuterung: |
Das Haushaltspotential hat seine Grundlage in § 67 Z. 11 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und ist erstmals im Voranschlag 2020 auszuweisen. Die Angaben zu den Vorjahren entfallen daher. |
Haushaltspotential: Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten. |
Das Haushaltspotenzial ist eine wichtige Kenngröße und gibt die aktuelle Leistungsfähigkeit der Gemeinde wieder. Das schafft Vergleichbarkeit mit der bisherigen Rechtslage, aus der Überschüsse und Abgänge abzuleiten waren und dient der Transparenz. |
Wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen (§ 72b Abs. 1 Z. 2 NÖ GO 1973). |
Entwicklung des Nettoergebnisses |
Erläuterung: |
Beim Nettoergebnis handelt es sich um das Ergebnis des Ergebnisvoranschlages und ist erstmals für das Haushaltsjahr 2020 auszuweisen. Die Angaben zu den Vorjahren entfallen daher. |
Ein positives Nettoergebnis bedeutet, dass die Erträge voraussichtlich ausreichend sein werden, die Aufwendungen für die kommunalen Leistungen (inklusive des Werteverzehrs des Anlagevermögens in Form der Abschreibungen) abzudecken. |
Ein negatives Nettoergebnis heißt, dass dies nicht zur Gänze (in der Höhe des negativen Wertes) möglich ist. |
Entwicklung der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2018 |
Erläuterung: |
Die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 wird jährlich von der Bundesanstalt Statistik Austria zum Stichtag 31. Oktober festgestellt |
Eine Erhöhung bzw. Verminderung der Volkszahl (jährlich) ist ein wesentlicher Indikator für die Berechnung der Abgabenertragsanteile. |
Begründung: |
Die Gemeinde verzeichnet in den letzten Jahren eine konstante Bevölkerungszahl. Ab 2021 wird mit einem ständigen Zuwachs gerechnet, da ab diesem Zeitpunkt ein neu entwickeltes Siedlungsgebiet zur Verfügung steht. |
Entwicklung der Abgabenertragsanteile |
Erläuterung: |
Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) erhalten auf Basis des aktuellen Finanzausgleichs aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (z.B. Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Lohnsteuer, Versicherungssteuer, Mineralölsteuer, Normverbrauchsabgabe, Tabaksteuer udgl.) entsprechende Anteile. Im Bereich der Gemeinden spielen dabei die Volkszahl und der abgestufte Bevölkerungsschlüssel eine besondere Rolle. Die sogenannten „Abgabenertragsanteile“ bilden in den meisten Gemeinden die wichtigste Einnahmequelle. |
Ein Steigen der Abgabenertragsanteile weist auch auf eine Erhöhung der Volkszahl hin. |
Begründung: |
Entwicklung des Schuldenstandes |
Erläuterung: |
Die Entwicklung des Schuldenstandes zeigt auf, inwieweit der Schuldenstand über die Jahre erhöht oder reduziert wird. |
Begründung: |
Der Anstieg der Schulden begründet sich in der Entwicklung einen neuen Siedlungsgebietes im Gesamtausnmaß von ca. 60.000 m². Die Darlehensaufnahmen dienen der Finanzierung für Straßenbau, Wasser- und Kanalisationsbauten. |
Entwicklung gegebene Darlehen (gemeindeeigene Darlehen) |
Erläuterung: |
Auf Grund der wenig ertragsreichen Möglichkeiten bei der Veranlagung von Rücklagengeldern finanziert die Gemeinde seit einigen Jahren Wasser- und Kanalisationsbauten durch gemeindeeigene Darlehen. Durch Tilgung und Zinserträge sind über einen größeren Zeitraum konstante Einnahmen im Gemeindehaushalt gegeben. |
Begründung: |
Entwicklung der Rücklagen mit und ohne Zahlungsmittelreserve |
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Erläuterung: |
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Die Entwicklung der Rücklagen zeigt an, inwieweit Rücklagen vorhanden sind und ob Rücklagen aufgebaut bzw. aufgebraucht werden. |
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e |
Blauer Balken Rücklagen mit Zahlungsmittelreserve. |
e |
Roter Balken Rücklagen ohne Zahlungsmittelreserve. |
Entwicklung der Leasingverpflichtungen |
Erläuterung: |
Begründung: |
Die Leasingverpflichtungen für das Volksschul- und Kindergartengebäude sind im November 2019 abgeschlossen. |
Entwicklung der Verwaltungsschulden |
Erläuterung: |
Begründung: |
Entwicklung der Haftungen |
Erläuterung: |
Eine Gemeinde darf Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist, der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist, die Haftungen befristet sind, der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann (vgl. § 78 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973). |
Begründung: |
Die Haftungen bestehen aus Bürgschaften der Gemeinde als Mitglied beim GAV Mittlerer Weidenbach. |
Entwicklung der Finanzkraft für die Umlagenberechnung |
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Erläuterung: |
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Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den |
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- |
Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und |
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Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. |
Basis für die Ermittlung der Finanzkraft sind die tatsächlichen Beträge aufgrund der Rechnungsabschlüsse. |
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Die Darstellung der Entwicklung der Finanzkraft für die Umlagenberechnung hat insbesondere auf die Beitragsleistung der Gemeinden zum NÖ Krankenanstaltensprengel (NÖKAS) und zur Sozialumlage Auswirkungen. Eine Erhöhung oder Reduktion/Verminderung der Finanzkraft wirkt sich unmittelbar auf die Beitragsleistung aus. |
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Begründung: |
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Entwicklung der NÖKAS-Umlage |
Erläuterung: |
Das Landesgebiet ist Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten in Niederösterreich. Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel sind ein Gemeindeverband. Dem Gemeindeverband gehören alle Gemeinden Niederösterreichs an. Der Gemeindeverband ist juristische Person, er hat seinen Sitz am Sitz der Landesregierung und trägt die Bezeichnung “NÖ Krankenanstaltensprengel” (§ 61 Abs. 1 NÖ Krankenanstaltengesetz - NÖ KAG). |
Die Gemeinden haben an den NÖ Krankenanstaltensprengel monatliche Beiträge zu leisten. Berechnungsgrundlage bilden dabei die Volkszahl und die Finanzkraft der Gemeinden. Steigerungen bei der Volkszahl und bei der Finanzkraft führen daher zu höheren Beitragsleistungen bei den Gemeinden. |
Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. |
Begründung: |
Entwicklung der Sozialhilfeumlage |
Erläuterung: |
Die Gemeinden haben jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuschüsse gedeckt sind, in der Höhe von 50 % an das Land zu entrichten (§ 44 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG). |
Die Leistungen für die Sozialhilfe-Umlage werden von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach ihrer Finanzkraft (Finanzkraft für die Umlagenberechnung) aufgeteilt. |
Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. |
Begründung: |
Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
Voranschlag 2022 Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf
Keine Vorhanden!
Dienstpostenplan - Voranschlag 2022 Der Dienstpostenplan ist Teil des Voranschlages (§ 73 NÖ GO/ § 56 Abs. 3 NÖ STROG/ § 5 Abs. 1 Z 4. VRV 2015). |
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Stand: 01.12.2021 |
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Dienstpostenplan im Voranschlag |
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HH- Hinweis |
DZW |
Bezeichnung des Dienstzweiges |
Anzahl |
Entlohnungs-gruppe |
Funktionsverwendung |
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Anzahl |
FGrp |
Bezeichnung |
Pzlg |
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010000 |
71 |
Verwaltungsfachdienst |
1 |
V |
1 |
VII |
Amtsleiter |
|
01000 |
56 |
Gehobener Verwaltungsdienst |
0,625 |
6 |
6 |
Amtsleiter-Stv. |
|
|
010000 |
71 |
Verwaltungsfachdienst |
2,25 |
5 |
1 |
0 |
||
010000 |
85 |
Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst |
1,25 |
4 |
4 |
|||
010000 |
Ferialpraktikant |
2 |
freie Vereinbarung |
|||||
211000 |
16 |
Schulwart |
1 |
3 |
||||
240000 |
12 |
Kindergartenhilfsdienst |
5 |
3 |
||||
820000 |
2 |
Facharbeiter |
4 |
5 |
||||
820000 |
Ferialpraktikant |
4 |
freie Vereinbarung |
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831000 |
Aushilfe Bad |
3 |
freie Vereinbarung |
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strkar / Personal / Dienstpostenplan VA .xlsx |